Wenn Kommissar Zufall hilft – Wichtige Entscheidung zur Videoüberwachung
Einleitung
Der spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Ulrich Dieckert berichtet in seinen Newslettern regelmäßig über die neueste Rechtsprechung im Bereich der Videoüberwachung.
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird deutlich, dass die Verwendung von "Zufallsfunden" aus einer gerechtfertigten verdeckten Videoüberwachung vor Gericht zulässig sein kann. Trotz Datenschutzbedenken zeigt dieser Fall, dass Videoüberwachung einen legitimen Zweck erfüllen kann.
Die Sachlage
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob vor Gericht Videoaufnahmen verwendet werden dürfen. Die Arbeitgeberin hatte versteckte Kameras an den Kassen installiert, um Kassendifferenzen aufzuklären.
Dies geschah nach Absprache mit dem Betriebsrat und unter Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG. Bei den Aufnahmen wurde eine Leergutmanipulation festgestellt, allerdings von einer Mitarbeiterin, die nicht im Fokus der Überwachung stand. Diese Mitarbeiterin klagte gegen ihre außerordentliche, fristlose Kündigung vor Gericht.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte in der Revisionsverhandlung die zuvor vom Landesarbeitsgericht gebilligte fristlose Kündigung. Das Gericht erklärte, dass auch "Zufallsfunde" vor Gericht verwendet werden dürfen. Die erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 1 S. BDSG müssen sich nicht nur auf die bereits konkret verdächtigten Personen beschränken, der Kreis der Verdächtigten sollte jedoch möglichst eng eingegrenzt werden. Heimliche Überwachung ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber zuvor alle milderen Möglichkeiten der Aufklärung ausgeschöpft hat. In diesem Fall war dies gegeben.
Beweisverwertungsverbot und Persönlichkeitsrechte
Ein Beweisverwertungsverbot könnte in Betracht kommen, wenn eine verfassungsrechtlich geschützte Position einer Prozesspartei dies erfordern würde. Das Gericht muss daher prüfen, ob die Verwertung heimlich beschaffter persönlicher Daten und ihrer Ergebnisse mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vereinbar ist.
Im vorliegenden Fall entschied das BAG, dass dies der Fall war. Obwohl eine verdeckte Videoüberwachung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen tangiert, wurde dieser Eingriff durch überwiegende Interessen der Arbeitgeberin gerechtfertigt. Die Arbeitgeberin hatte zuvor alle anderen Mittel ausgeschöpft, um Unregelmäßigkeiten im Kassenbereich aufzuklären und konnte sich auf die Ausnahmevorschrift des § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG stützen.
Praxishinweis
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts schafft Klarheit für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG. Künftig können auch sogenannte Zufallsfunde, die bei verdeckter Videoüberwachung erhoben werden, vor Gericht verwertet werden. Dies verdeutlicht, dass Videoüberwachung in bestimmten Fällen einen berechtigten Sinn haben kann, solange angemessene Datenschutzvorkehrungen und Abwägungen mit den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen getroffen werden.
Quelle: Newsletter “Rechtsfragen Sicherheitstechnik” | DIECKERT Recht und Steuern | Ausgabe März 2017 | www.dieckert.de
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.09.2016 (AZ: 2 AZR 848/15) einen wichtigen Schritt in der Debatte um Videoüberwachung und Datenschutz darstellt.
Obwohl Datenschutzbedenken in Bezug auf die heimliche Videoüberwachung bestehen, hat das Gericht klargestellt, dass die gerichtliche Verwertung von "Zufallsfunden" aus einer gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG gerechtfertigten verdeckten Videoüberwachung zulässig sein kann.
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